Ich habe hier im Technikblog schon einige Male über Multicopter, bzw. Drohnen und deren Gesetzgebung in der Schweiz berichtet. Einerseits hier mit den wichtigsten Grundregeln und davor schon hier und hier. Wer sich einen DJI Spark gekauft hat oder mit einem Kauf liebäugelt, dem dürfte aufgefallen sein, dass die DJI Spark ein Abfluggewicht von nur 300g aufweist. Damit gelten etwas andere Regeln, welche ich auch mit dem BAZL abgeklärt habe!
Drohne mit Abfluggewicht <500g
Das BAZL hat ein FAQ zu den wichtigsten Fragen aufgeschalten, darin enthalten ist folgende Frage:
Meine kleine Drohne wiegt keine 500 Gramm. Dann gibt es ja keinerlei Einschränkungen für mich?
Doch, auch für den Betrieb von Minidrohnen gibt es Vorschriften. Auch wenn ich mit einer solchen Kleindrohne ausser in den auf der Drohnenkarte eingezeichneten Naturschutzgebieten grundsätzlich überall fliegen darf, muss ich mich an einige Grundregeln halten. Ich muss jederzeit Sichtkontakt zur Drohne haben und muss die Privatsphäre anderer Menschen beachten. Grundsätzlich darf ich über einer Menschenmenge fliegen, bei einem Unfall bin ich aber haftbar. Auch bei einer Minidrohne gilt: Ich bin verantwortlich für den sicheren Betrieb meines Luftfahrzeuges.
Einerseits ist für ein Flugmodell mit einem Gewicht von unter 500g keine Haftpflichtversicherung mit Schadenssumme von einer Million notwendig, andererseits scheint man im Flugraum uneingeschränkter zu sein. Dem ging ich also nach.
DJI Spark – Grössenvergleich – Bild: Markus Fischer
Wo darf ich mit der DJI Spark fliegen?
Das obige Statement beisst sich etwas mit der Regelung für Flugzonen, wo geschrieben steht, dass die Regeln für alles <30kg gilt. Was gilt nun? Darf ich die DJI Spark mit weniger als 500g Eigengewicht auch ihn Flughafennähe fliegen? Hier die Antwort des BAZL:
In unserem FAQ haben wir die Differenzierung bei 500g nur bedingt gemacht. Gemäss VLK gilt:
Art. 17 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge
1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und jederzeit die Steuerung gewährleisten können.
2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:
a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
b. in aktiven CTR, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;
c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.
Haftpflichtversicherung (Art. 20) ist nicht erforderlich bei einem Gewicht von weniger als 0.5kg.
In Art. 14 ist zudem SERA.3101 versteckt, wonach folgendes gilt: Luftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden.
Die Privatsphäre ist in jedem Fall zu beachten, da kommt es auch nicht auf das Gewicht der Drohne an sondern was für Bilder gemacht werden bzw. für was die Bilder genutzt werden. Bei Fragen dazu bitte ich sie sich ans EDÖB zu wenden.
Naturschutzgebiete kennen ebenfalls keine Unterscheidung der Gewichtsklassen, sprich dort ist auch mit ihrer leichten Drohne ein Flugverbot. Bei Fragen dazu bitte ich sie sich ans BAFU zu wenden.
Regeln für Drohnen <500g
- Die Flughöhe ist nur innerhalb einer Kontrollzone (CTR) mit 150 m über Grund limitiert.
- Ansonsten gilt in der Schweiz der Grundsatz, dass das unbemannte Luftfahrzeug jederzeit, mit blossem Auge, erkannt werden muss.
- Das Flugverbot für Jagdbann, Wasser- und Zugvogelgebiete kommt aus der VEJ sowie WZVV:
Art. 5 Abs. 1 lit. fbis
sowie Art. 5 Abs. 1 lit. fbis
- Verbote für Moorlanschaften und Auengebiete sind uns keine bekannt.
Zusammenfassung
Zusammenfassend kann gesagt werden, wer auf Sichtweite fliegt, darf seinen DJI Spark überall fliegen, mit Ausnahme von Naturschutz- und Jagdbanngebieten. Das gilt rein für die Flugzonen, hinzu kommt das Einhalten von Privatsphäre und das niemand gefährdet wird. Sogar der Flug über Menschenansammlungen ist nicht untersagt.
Ich möchte hier nochmals darauf hinweisen, es geht einzig und allein um die genaue Gesetzeslage, gesunder Menschenverstand ist beim Hobby Drohne (Multicopter) unabdingbar! Wer jetzt aber im Umkreis von 5km um einen Flughafen wohnt und mit der Spark auf dem Fussballfeld bis 20m Höhe zum Beispiel etwas Spass haben will, dem ist das erlaubt.
Die DJI Spark gibt es beim Hersteller direkt für 599.- Euro. In der Schweiz zum Beispiel bei Brack.ch für 599.- CHF.