Ich habe bereits einmal über die rechtliche Lage für Drohnen, Flugmodelle und FPV-Flug in der Schweiz berichtet. Nun hat das BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) letzte Woche eine Anpassung ihrer Verordnung vorgenommen. Ich möchte kurz auf diese Anpassung eingehen, im folgenden die Medienmitteilung des BAZL:
Drohnen und Flugmodelle: Anpassung der Verordnung
Bern, 10.07.2014 – In Zukunft dürfen Drohnen oder Flugmodelle in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von Menschenansammlungen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) betrieben werden. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat einer Anpassung der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien zugestimmt. Die Anpassung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
In Zukunft wird es verboten sein, Flugmodelle oder Drohnen mit einem Gewicht von 500 Gramm bis 30 Kilogramm in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von Menschenansammlungen im Freien ohne Bewilligung des BAZL einzusetzen. Ab dem 1. August 2014 müssen die entsprechenden Gesuche beim BAZL eingereicht werden.
Eine Bewilligung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass alle Vorkehrungen getroffen wurden, damit im Fall von technischen Problemen beim Fluggerät, bei der Bodenstation oder der Datenverbindung keine Drittpersonen gefährdet werden. Das BAZL wird die Wirksamkeit der präventiven Massnahmen und die Zuverlässigkeit der Systeme anhand der in der Luftfahrt geltenden Normen prüfen.
Mit der geänderten Verordnung reagiert das BAZL auf die Besorgnis der Bevölkerung über die wachsende Zahl von Drohnen am Himmel in der Schweiz. Zur Erinnerung: Der Einsatz von Flugmodellen oder Drohnen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm oder mit Steuerung ohne direkten Augenkontakt unterliegt bereits heute einer Sonderbewilligung durch das BAZL.
Luftaufnahmen wie diese sind ab dem 1.August 2014 ohne Bewilligung des BAZL nicht mehr möglich.
Meine Anmerkungen
Ab dem 1.August diesen Jahres gilt es also einige Dinge mehr zu beachten bei Flügen mit einem Multicopter. Da in den Bereich von 500g bis 30kg praktisch alle vernünftigen Modelle fallen, muss man sich also an die 100m Abstand vor Menschenansammlungen halten. Das BAZL definiert eine «Menschenansammlungen» als «mehr als ein paar Dutzend Menschen», was je nach Auslegung bereits ab 25 sein könnte, aber sicher ab 37 Personen der Fall ist. Hier ist für mich schon der wichtigste Punkt etwas schwammig definiert.
Wer auf der sicheren Seite stehen möchte, holt sich für einen Flug bei einer grossen Anzahl Personen am Besten eine Genehmigung beim BAZL ein. Eine solche koste zwischen 50 und 600 Franken, wie das Bundesamt mitteilt. Wie aufwändig diese ist, kann ich nicht abschätzen. Für ein mehrtägiges Ereignis kann man eine Bewilligung für den ganzen Anlass einholen.
Für mich extrem fragwürdig ist der Punkt «Eine Bewilligung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass alle Vorkehrungen getroffen wurden, damit im Fall von technischen Problemen beim Fluggerät, bei der Bodenstation oder der Datenverbindung keine Drittpersonen gefährdet werden.» Mir persönlich ist aktuell kein System bekannt dass eine solche Garantie abgibt, weder bei einem Modellflieger noch bei einem herkömmlichen Flugobjekt wie Helikopter oder Flugzeug. Natürlich gibt es zahlreiche Sicherheitsvorkehrungen die jeder vernünftige Pilot anwendet, aber eine Gefährdung von Drittpersonen auszuschliessen ist kaum möglich.
Fazit
Mir ist klar dass mit der wachsenden Anzahl an Flugmodellen das BAZL reagieren musste, die neue Verordnung hingegen fasse ich mit gemischten Gefühlen auf. Die schwammige Anzahl an Menschen die nicht überflogen werden dürfen macht mich stutzig und dass es keine Definition der Vorkehrungen gibt ebenfalls. Reicht ein Zweitpilot der Eingreifen kann? Ist ein «Return-to-Home» ausreichend? Muss der Copter mindestens einen Motorausfall handhaben und weiter kontrolliert schweben können?
Was meint ihr zu neuen Verordnung?