Seit ich mein Hexacopter Projekt begonnen habe, bin ich vom Multicopter-Fliegen stark angetan und so habe ich mich auch mal ein wenig mit der rechtlichen Grundlage in der Schweiz auseinandergesetzt. Mittlerweile bin ich vom Hexa, über den TBS Discovery auf einen TBS Discovery Pro umgestiegen und fliege auch FPV, da muss man besondere Richtlinien beachten. Ich habe die Punkte einmal hier für interessierte oder andere «Piloten» zusammengetragen.
Regeln für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen
Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm braucht es eine Bewilligung des BAZL. Das Amt legt die Bedingungen für die Zulassung und den Betrieb in jedem einzelnen Fall fest. Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm finden sich in der «Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien».
Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend aufgeführt, grundsätzlich aber ist die Regelung in der Schweiz «ziemlich locker»:
- Sofern der «Pilot» jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben werden.
- Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
- Innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter «Operateur» den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der «Operateur» muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.
- In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.
- Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.
Besondere Regelungen gelten nur für spezielle Anwendungen wie FPV oder autonomer Flug:
FPV – First Person View
FPV steht für «First Person View» und ist ein geläufiger Begriff im Modellbau. Es geht dabei draum, dass der Pilot mittels Display (Brille oder Bildschirm) fliegt, welches ihm ein Bild aus der Sicht des Fluggeräts liefert. Er fliegt quasi vom Boden aus, aus der Sicht des «Piloten». FPV-Flüge werden auch Kameraflug und Immersionsflug genannt.
Betrieb mit Videobrille (First Person View FPV): Innerhalb des Sichtbereiches des Piloten ist der Betrieb mit Videobrille gestattet, sofern ein zweiter Pilot den Flug überwacht und jederzeit manuell in die Steuerung des unbemannten Luftfahrzeuges eingreifen kann.
Beschränkungen für Videosender-Leistung
Da für FPV ein Videodownlink nötig ist, fällt es in das Regulierungsgebit des BAKOM. Sprich für die Sendefrequenzen gelten Leitungsbeschränkungen, welche wie folgt definiert sind (Quelle):
- 2.4 GHz Frequenzband: Analoges Video: 10 mW – Digital: 100 mW
- 5.8 GHz Frequenzband: Analoges Video: 25 mW – Digital: 500 mW
Achtung: Die Frequenzbänder 900MHz (Mobilfunk ) und 1.2GHz sind in der Schweiz nichtf ür die Modellfliegerei zugelassen, weil sie andersweitig belegt sind.
Autonomer Betrieb
Innerhalb des Sichtbereiches des Piloten ist der autonome Betrieb gestattet, sofern jederzeit manuell in die Steuerung des unbemannten Luftfahrzeuges eingegriffen werden kann.
Hinweis: Bisher hat das BAZL eine einzige Bewilligung für Drohnen-Flüge ausserhalb des Sichtbereiches erteilt (Bewilligung vom 26.4.2009 an die EPFL / Fluggerät aus Styropor mit einem Gewicht von ca. 500 gr.)
Haftpflichtversicherung
Bei Fluggeräten ab einem Gewicht von mehr als 500g gilt es eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken gegenüber Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sicherzustellen. (Art. 20 VLK).
Luftaufnahmen
Aufnahmen von Fotos aus der Luft sind grundsätzlich erlaubt, auch die Verbreitung solcher Bilder. Man muss dabei aber auf den Schutz der Privatsphäre und Datenschutz achten und die besondere Gesetzgebung um militärisches Gelände beachten.
Luftaufnahmen mit einem Quadcopter
Fazit
Grundsätzlich sind die Regeln in der Schweiz, wie eingangs erwähnt, ziemlich locker. In Deutschland zum Beispiel braucht man bereits ab 5kg Gesamtgewicht eine Aufstiegsgenehmigung und Regeln unterscheiden sich scheinbar auch stark zwischen Bundesländern. In der Schweiz ist vor allem das Einhalten der Videosender-Richtlinien und das fliegen auf Sicht wichtig. Unter dem Strich aber zählt nach wie vor ein gesunder Menschenverstand und etwas Vorausdenken sehr viel. Auf einem leeren Feld zu Fliegen ist nämlich nicht das gleiche, wie in einem stark bewohnten Gebiet, wo auch Menschen verletzt werden können.
In diesem Sinne, allen Piloten viel Spass beim Fliegen und «take care»!