09. Januar 2013
< 1 Minuten zu lesen

Nachtrag zu Garantie & Gewährleistungsfrist in der Schweiz

Nach meinem Artikel zu Apple und Garantie & Gewährleistungsfrist in der Schweiz gibt es nun einen erneuten Bericht vom Kassensturz des SRF. Am Besten ihr schaut euch zuerst einmal den Beitrag an, hier werden verschiedene Anwendungspraxen des neuen Gesetzes gezeigt:

Für mich wird die Sache so noch etwas undeutlicher, die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden hier gemischt verwendet. Gemäss Art. 210 Abs. 1 OR sind die Klagen auf Gewährleistung erst zwei Jahre nach der Ablieferung an den Käufer verjährt. Also im Gesetz wird der Begriff Gewährleistung und nicht Garantie verwendet!

Unterschied von Garantie gegenüber der Gewährleistung

  • Garantie: ein zwischen Käufer und einem Garantiegeber abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
  • Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Verwirrung für den Konsumenten

Also die Begriffe Garantie & Gewährleistung sollten meiner Meinung nach unterschieden werden. Schlussendlich bin ich mir jetzt aber selbst nicht mehr sicher wer nun Recht hat und ob Apple und andere Hersteller auf der rechtlich korrekten Seite sind oder nicht. Für mich ist die Situation als Konsument einfach unbefriedigend, anstatt einer klaren 2 Jahre andauernden Garantie, haben wir jetzt die grosse Unklarheit.

Vielleicht liest hier der eine oder andere Rechtswissenschaftler mit und könnte hier etwas klarheit schaffen?

7 Comments

  1. macbaumi

    Meiner Erfahrung nach gehen Produkte grundsätzlich erst nach der Garantie/Gewährleistung kaputt. Also was soll’s.
    Wenn ich die Garantie in Anspruch nehmen muss, muss ich dem Händler glaubwürdig machen dass ich nicht schuld bin. Wenn der Händler boggt, dann wird’s sowieso schwierig.
    Und Apple ist jeher ein kulanter Händler….

  2. mbraunschweiler

    wenn ich mich recht erinnere wurde im beitrag gesagt, das sich der kunde nicht darum kümmern muss wie lange die hersteller garantie ist, sonder kann sich darauf berufen, dass der verkäufer die 2 jahre garantie leisten muss (das abkommen zwischen verkäufer und hersteller kann dem kunden egal sein).

    ich frage mich jedoch ob das in der praxis – für mich als kunde – so einfach geht

  3. Freefly

    Bin kein Jurist aber der Unterschied könnte in etwa so formuliert werden:
    Garantie: der VERKÄUFER ist in der Beweispflicht dass der Defekt unsachgemäss verursacht wurde.
    Gewährleistung: der KÄUFER ist in der Beweispflicht dass der Defekt NICHT unsachmässige verursacht wurde.

    Aber nagelt mich bitte nicht fest..

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